Sollte sich dies wiederholen, so werde die A. Strafanzeige erstatten (UA act. 24). Nach dem Vorfall vom 10. Mai 2019 kündigte die A. per Einschreiben die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten und setzte ihm eine letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen zwecks Beschreitung des strukturierten Prozesses (UA act. 25). Aufgrund der erneut ausgesprochenen Drohung vom 12. August 2019 erteilte ihm die A. schliesslich am 20. August 2019 per sofort ein Hausverbot. Der Beschuldigte vermag die einzelnen von der A. unternommenen Schritte gegen ihn nicht zu erklären. - 20 -