Das Hauverbot, welches nach dem achten Vorfall ausgesprochen wurde, passt zum angeklagten Sachverhalt. Die A. reagierte jeweils adäquat und kohärent auf die entsprechenden Vorfälle. So sendete der Rechtsanwalt der A. am 29. Oktober 2018 dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief und teilte ihm mit, dass der Inhalt des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2018 schlichtweg inakzeptabel sei und dass die von ihm gemachten Vorschläge den Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllen würden. Sollte sich dies wiederholen, so werde die A. Strafanzeige erstatten (UA act. 24).