Der Beschuldigte vermag somit keine vernünftige Erklärung vorbringen, weshalb die verschiedenen Mitarbeitenden solche Äusserungen des Beschuldigten in ihren Kontaktnotizen vermerkt haben und weshalb sie die Unwahrheit sagen sollen. Schliesslich räumte der Beschuldigte nach dem Kontakt mit I. selbst ein, dass er «halt etwas laut» geworden und gegen ihn am nächsten Tag ein Hausverbot von der Bankleitung ausgesprochen worden sei. Weshalb er ein solches erhalten hatte, konnte er jedoch nicht näher ausführen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Das Hauverbot, welches nach dem achten Vorfall ausgesprochen wurde, passt zum angeklagten Sachverhalt.