Es habe die Bankleiterin gestört, dass er sie immer kontaktiert habe. Alle in der Bank hätten Bescheid gewusst, wer die betroffenen Bankkunden seien und er habe auch mit anderen Mitarbeitern der Bank gesprochen, die nirgends erwähnt worden seien (UA act. 77 Ziff. 44; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Alle erhobenen Vorwürfe ausser dem Schreiben vom 11. Februar 2020 seien völlig falsch (UA act. 77 Ziff. 47). Der Beschuldigte vermag somit keine vernünftige Erklärung vorbringen, weshalb die verschiedenen Mitarbeitenden solche Äusserungen des Beschuldigten in ihren Kontaktnotizen vermerkt haben und weshalb sie die Unwahrheit sagen sollen.