Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist erschwert, da er nur rudimentär zu den einzelnen Vorfällen Stellung bezog. Seine pauschalen Bestreitungen der Nötigungen erscheinen mit Blick auf die detaillieren Aktennotizen und glaubhaften Aussagen von D. jedenfalls als nicht glaubhaft. Auf die Frage, wieso die Bank bzw. die betroffenen Mitarbeiter über die Begegnungen mit ihm die Unwahrheit sagen sollten, antwortete dieser, dass dies eine gute Frage sei und die Bankleiterin gefragt werden sollte. Es habe die Bankleiterin gestört, dass er sie immer kontaktiert habe.