druck «Entschädigung» verwendet haben, im Gegensatz zum Beschuldigten, der wiederholt behauptete, dass es ihm immer um einen «Lösungsvorschlag» gegangen sei. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es den Kontaktnotizen an objektiver Darstellung des Vorgefallenen fehlt. Diese stellen ein Beweismittel dar (Art. 192 Abs. 1 StPO; BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 192 StPO). Die Inhalte der Kontaktnotizen und die Aussagen von D. sind nachvollziehbar und ergeben ein schlüssiges Bild über den Geschehensablauf.