Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Motiv für falsche Anschuldigungen, zumal der Beschuldigte auch vor Obergericht mehrmals ausführt, dass er mit den jeweiligen Personen weder befreundet noch verfeindet gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, S. 7 und S. 8). Gegebenenfalls wären Übertreibungen und Widersprüche in den Darstellungen der verschiedenen Mitarbeiter zu erwarten, woran es hier gänzlich fehlt. Vielmehr fällt auf, dass die Mitarbeiter den Beschuldigten nicht unnötig belasten. So hielt u.a. I. in seiner Kontaktnotiz fest, dass der Beschuldigte ihm gegenüber anständig geblieben sei.