Die kohärenten Reaktionen der A. auf das Verhalten des Beschuldigten, wie das Informieren der Bankleiterin über die aktuelle Situation, das Hinzuholen von «stillen Zeugen» bei einem Telefonat und schliesslich das von der Bankleitung ausgesprochene Hausverbot zeigen auf, wie sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im fraglichen Zeitraum immer mehr zugespitzt hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Motiv für falsche Anschuldigungen, zumal der Beschuldigte auch vor Obergericht mehrmals ausführt, dass er mit den jeweiligen Personen weder befreundet noch verfeindet gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, S. 7 und S. 8).