Es finden sich in seinen Kontaktnotizen keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb D. den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Er gab auch zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten nichts Böses wünsche und er am liebsten möchte, dass dieser gut aus dieser Sache rauskomme (UA act. 89 Ziff. 32).