er zudem auch Angaben machen. So insbesondere zum Vorfall vom 13. März 2018. Er machte keine Mehrbelastungen und verwies bei den Kontaktnotizen, die er nicht selber verfasst hatte, jeweils darauf, dass er dies nur so gehört habe, da er an den Gesprächen nicht anwesend gewesen sei (UA act. 86 ff.). Er relativierte seine Aussagen auch zugunsten des Beschuldigten, indem er aussagte, dass er nicht beurteilen könne, ob der Beschuldigte das wirklich gemacht hätte oder ob das gemäss dessen Wortlaut ein Druckmittel gewesen sei, damit sie an einen Tisch sitzen würden (UA act. 87 Ziff. 21). Es finden sich in seinen Kontaktnotizen keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen.