Auch hierzu konnte D. nichts sagen, da er an diesem Telefongespräch nicht anwesend gewesen sei (UA act. 88). Der Beschuldigte bestätigt, dass er mit G. telefoniert habe. Er wisse aber nicht mehr, was er dort genau gesagt habe. Er habe immer um einen Lösungsvorschlag gesucht (UA act. 74 Ziff. 17; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Knapp 10 Tage später versendete der Beschuldigte das von ihm in Aussicht gestellte Schreiben an die A. vom 11. Februar 2020 per E-Mail (UA act. 69 f.).