Vor Obergericht führte er erstmals aus, dass er nur einmal an seinem Schalter gewesen sei und von ihm die Natelnummer von E. erhalten habe. Alles andere würde nicht stimmen. Er habe den Brief mit dem Hausverbot erhalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Gemäss Kontakteintrag von D. vom 20. August 2019 wurde dem Beschuldigten per Brief mitgeteilt, dass ihm aufgrund der ausgesprochenen Drohung vom 12. August 2019, welche sie (die A.) ernst nehmen würden, per sofort ein Hausverbot erteilt werde (UA act. 142).