Der Beschuldigte bestreitet den Kontakt mit I. nicht. Er sei «halt etwas laut» geworden, was aber nicht heisse, dass er gedroht habe. Er kenne I. gut und habe nach dem Fall gefragt. Am nächsten Tag habe er einen Brief von der Bankleitung mit einem Hausverbot erhalten (UA act. 66 Ziff. 26). Anlässlich seiner erneuten Befragung gab er zu Protokoll, dass er I. lediglich gefragt habe, wie es weitergehe und er solle F. ausrichten, dass sie ihn zurückrufe (UA act. 74 Ziff. 16). - 17 -