I. solle F. grüssen und er erwarte einen Rückruf von ihr. Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass er den «IS» vorbeischicken werde, um die Bank in die Luft zu jagen, falls er keine Entschädigung erhalten sollte. Er habe dann beim Beschuldigten nachgefragt, ob er mit IS den Islamischen Staat meine. Der Beschuldigte sei genervt und etwas aufgebracht gewesen. Dieser sei aber ihm gegenüber – trotz der ausgesprochenen Drohung – anständig geblieben (UA act. 141). D. gab anlässlich seiner Befragung vom 18. Dezember 2020 zu Protokoll, dass er an diesem Gespräch nicht anwesend gewesen sei. Er habe dies auch nur so gehört (UA act. 88). Der Beschuldigte bestreitet den Kontakt mit I. nicht.