Befragt zu diesem Vorfall gab D. am 18. Dezember 2020 zu Protokoll, dass er sich nicht 100% sicher sei, ob diese Wörter gefallen seien. Er habe gehört, dass der Beschuldigte die A. beschuldigt habe, dass diese ihm das Geld gestohlen habe. Er wisse aber nicht mehr, ob dies an diesem Gespräch gewesen sei (UA act. 87). Auch diesen Vorfall bestreitet der Beschuldigte. Es stimme hinten und vorne nicht und er wisse auch nicht, wer die diversen Mitarbeiter gewesen seien (UA act. 73 Ziff. 14). Er könne sich nicht erinnern. Es sei immer um einen Lösungsvorschlag gegangen (UA act. 74 Ziff. 15; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).