4.3.7. Am 10. Mai 2019 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegenüber D., F., G. und H. Ton gesagt, dass er die A. bis aufs Blut plagen werde, da die A. sein Geld gestohlen habe und er erst Ruhe geben werde, wenn die Entschädigung gezahlt werde. Gemäss Kontaktnotiz von F. zum betreffenden Vorfall habe sie den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihn darüber informiert, dass D. am Gespräch teilnehme. Weiter wird in der Kontaktnotiz festgehalten, dass aufgrund der Vorgeschichte das Telefongespräch via Lautsprecher geführt werde und G. sowie H. Ton als «stille Zeugen» hinzugeholt worden seien.