Am 29. Oktober 2018 sendete der Rechtsanwalt der Privatklägerin dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief und teilte ihm mit, dass der Inhalt des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2018 schlichtweg inakzeptabel sei und dass die von ihm gemachten Vorschläge den Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllen würden. Sollte sich dies wiederholen, so werde die Privatklägerin Strafanzeige erstatten (UA act. 24; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).