Er könne den durch die A. vorgeschlagenen Prozess nicht gehen, weil u.a. die Dokumentation der entwendeten Wertsachen und des Bargelds schwierig bis unmöglich sein werde. Da er dieses «Druckmittel» habe, erachte er seinen Weg als sinnvoll (UA act. 131 f.). D. gab anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass das Wort Schweigegeld sicher in diesem Gespräch gefallen sei und auch das Wort Druckmittel. Aber die beiden Wörter seien nicht in einem Satz gesagt worden. Es sei ein Gespräch gewesen (UA act. 87).