Datenträger darüber noch vorhanden seien. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, dass er es schaffen würde, die Informationen so weiterzugeben, dass diese nicht mit seiner Person in Verbindung gebracht werden könnten. Damit er diese Informationen nicht an die Öffentlichkeit weitergebe, habe er von der Privatklägerin ein «Schweigegeld» gewollt (UA act. 131). Die Zahlung dürfte auch in Form einer Lohnzahlung erfolgen, die er als Einkommen versteuern würde. Er könne den durch die A. vorgeschlagenen Prozess nicht gehen, weil u.a. die Dokumentation der entwendeten Wertsachen und des Bargelds schwierig bis unmöglich sein werde.