4.3.6. Der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2018 gemäss Anklageschrift gegenüber D. gesagt, dass er im Besitz von Informationen über die A. sei, welche die Öffentlichkeit interessieren würde und er damit über ein Druckmittel verfüge und ein Schweigegeld verlange. Gemäss Kontaktnotiz von D. vom 23. Oktober 2018 habe der Beschuldigte ihm gegenüber erneut gesagt, dass er im Besitz von Informationen über die A. sei, welche die Öffentlichkeit interessieren dürfte.