Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte D. den angeklagten Sachverhalt (UA act. 87). Der Beschuldigte erklärte konfrontiert mit dem Vorhalt, dass es mehr darum gegangen sei, dass er mit der Bank zusammensitzen und eine Lösung finden wollte (UA act. 73 Ziff. 12; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).