4.3.5. Am 31. Mai 2018 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegenüber D. gesagt, dass er den Schaden ersetzt haben wolle, ansonsten er die Details an die Öffentlichkeit bringen werde. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf die zum betreffenden Vorfall erstellte Kontaktnotiz von D. vom 31. Mai 2018, in welcher dieser den Beschuldigten über seine Ferienabwesenheit informiert habe. Der Beschuldigte habe nochmals erwähnt, dass er den Schaden ersetzt haben wolle. Sonst würde er die Details an die Öffentlichkeit bringen, die er bereits mehrmals erwähnt habe (UA act. 126). Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte D. den angeklagten Sachverhalt (UA act.