Er könne nicht beurteilen, ob der Beschuldigte dies wirklich gemacht hätte oder ob das gemäss dessen Wortlaut ein Druckmittel gewesen sei, damit sie an einen Tisch sitzen würden (UA act. 87). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, dass er nie eine Forderung gegenüber der A. gestellt habe. Es sei sein Vorschlag gewesen, dass man an einen Tisch sitze und eine Lösung suche (UA act. 73 Ziff. 11; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).