Er (D.) habe dem Beschuldigten nochmals gesagt, dass die Drohung nicht förderlich sei und er seine Informationen nicht bewerten könne. Zudem habe er ihn erneut gebeten, die Belege und Dokumente zu sammeln (UA act. 125). D. bestätigte in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2020, dass der Anklagesachverhalt mit seiner Kontaktnotiz übereinstimme. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er sein Geld zurückwolle und dass er diese Infos weitergeben werde. Er könne nicht beurteilen, ob der Beschuldigte dies wirklich gemacht hätte oder ob das gemäss dessen Wortlaut ein Druckmittel gewesen sei, damit sie an einen Tisch sitzen würden (UA act.