Kontaktnotiz von D. vom 4. Mai 2018, in welcher dieser festhielt, dass der Beschuldigte die A. für den Verlust verantwortlich mache. Der Beschuldigte habe nochmals den Hinweis gemacht, dass er Informationen habe, welche die A. ins Wanken bringen würde, wenn er diese an die Öffentlichkeit liefere. Er wolle sein Geld zurück und scheue keinen Aufwand dafür. Es gehe ihm ums Prinzip. Er würde es durchziehen, selbst wenn er wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses ins Gefängnis gehen müsste. Er (D.) habe dem Beschuldigten nochmals gesagt, dass die Drohung nicht förderlich sei und er seine Informationen nicht bewerten könne.