4.3.4. Der Beschuldigte habe gemäss Anklageschrift am 4. Mai 2018 gegenüber D. gesagt, dass er im Besitz von Informationen sei, die die A. ins Wanken bringen würde, falls er diese publik mache. Er habe dabei angegeben, dass er dafür keinen Aufwand scheue und sein Geld zurückwolle, auch wenn er dafür ins Gefängnis müsse. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf die - 14 -