Der Tonfall während des Telefongesprächs sei stets angenehm gewesen und die Diskussionen hätten auf einer sachlichen Ebene stattgefunden (UA act. 122). D. gab in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2020 zu Protokoll, dass er sich nicht im Detail erinnern könne, was an diesem Datum gewesen sei. Er müsse sich unglaublich verhört haben, wenn der Beschuldigte ihm das nicht gesagt habe und er das aber so in der Kontaktnotiz notiert habe (UA act. 86 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er je etwas über die AA. gegenüber von D. erwähnt habe. Er habe vor zwanzig Jahren bei der AA. gearbeitet und es habe keinen Grund gegeben, etwas mitzunehmen (UA act. 73 Ziff. 10).