Er habe den Beschuldigten gefragt, wie weit er bereits mit seiner Versicherung Rücksprache genommen habe, wonach dieser angegeben habe, dass er den Schaden noch nicht angemeldet habe. Die Versicherung sei im Nachbarsdorf und er befürchte, dass Informationen an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Der Beschuldigte habe nochmals die Unterlagen und Informationen erwähnt, die er bezüglich illegaler Geschäfte der AA. habe. Der Tonfall während des Telefongesprächs sei stets angenehm gewesen und die Diskussionen hätten auf einer sachlichen Ebene stattgefunden (UA act. 122).