4.3.3. Am 14. März 2018 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegenüber D. gesagt, dass er über sensible Informationen über die A. verfüge. Gemäss der Kontaktnotiz von D. zum betreffenden Vorfall habe er sich erneut beim Beschuldigten gemeldet und ihn über den aktuellen Verfahrensstand informiert. Er habe ihm mitgeteilt, dass sein Fall ein Spezialfall sei, weil einerseits die Wertermittlung des Safeinhaltes schwierig sein dürfte und andererseits auch die Beweisbarkeit problematisch werden könnte. Er habe den Beschuldigten gefragt, wie weit er bereits mit seiner Versicherung Rücksprache genommen habe, wonach dieser angegeben habe, dass er den Schaden noch nicht angemeldet habe.