Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Drohung nicht weiterverfolgt werde (UA act. 122). D. vermag sich bei der Einvernahme am 18. Dezember 2020 zudem daran erinnern, dass E. wegen des Vorfalls ziemlich aufgeregt gewesen sei (UA act. 86). Der Beschuldigte sagte aus, dass dies hinten und vorne nicht stimmen würde. Er wisse auch nicht, wie die auf die Idee gekommen seien (UA act. 72 f. Ziff. 9; GA act. 38; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).