geäussert, dass er über Beweise verfüge, welche die A. nicht an der Öffentlichkeit sehen möchte. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich dabei auf die Kontaktnotiz von D. vom 9. März 2018, in welcher dieser festhielt, dass er den Beschuldigten um 9:00 Uhr telefonisch informiert habe, dass der Verdacht bestehe, dass Unbefugte sich zutritt zur Safeanlage verschafft und die Anlage manipuliert haben, wobei der Beschuldigte davon betroffen sein könnte. Da der Beschuldigte nicht sofort einen Termin vereinbaren konnte, habe er sich um 9:30 Uhr nochmals bei ihm gemeldet und sie hätten einen Termin für 10:00 Uhr vereinbart.