Im Folgenden gilt es die Aussagen des Beschuldigten (UA act. 62 ff., act. 71 ff.; GA act. 37 f.), die Aussagen der Auskunftsperson D. (UA act. 82 ff.), die Kontaktnotizen der Mitarbeitenden der A. (UA act. 116-147) sowie das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 11. Februar 2020 (UA act. 69 f.) zu würdigen und den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen. 4.3. Gemäss der Anklageschrift soll es im Zeitraum vom 9. März 2018 bis 31. Januar 2020 zu neun von den Mitarbeitern der A. in der Form von Kontaktnotizen dokumentierten Vorfälle sowie zu einem Schreiben an die A. vom 11. Februar 2020 gekommen sein (UA act. 69 f.).