18; Berufungsbegründung S. 10; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). 4.2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die mündlichen Äusserungen gegenüber den Mitarbeitenden der A. gemäss der Anklageschrift gemacht hat und ob es sowohl bei der schriftlichen Äusserung vom 11. Februar 2020 als auch bei den mündlichen Kontakten zu Nötigungshandlungen seitens des Beschuldigten gegen die Privatklägerin bzw. ihren Angestellten gekommen ist.