Der Beschuldigte, der einst selber über 13 Jahre lang u.a. in einer leitenden Funktion in verschiedenen Filialen der A. gearbeitet hat (UA act. 65 Ziff. 12 und act. 68 Ziff. 35, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), stellt das Stattfinden der betreffenden Treffen und Kontaktaufnahmen mit den jeweiligen Mitarbeitern der A., welche in der Anklage aufgeführt sind, grundsätzlich nicht in Abrede (UA act. 72 ff.; GA act. 37 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Zudem gibt er zu, dass er das Schreiben an die Privatklägerin vom 11. Februar 2020 verfasst und per E-Mail versendet hat (UA act. 64 Ziff. 8 ff., act. 74 Ziff. 18; Berufungsbegründung S. 10;