4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Beschuldigte Geschädigter eines Diebstahls aus der Safeanlage der A. ist. In diesem Zusammenhang kam es im Zeitraum vom 9. März 2018 und 11. Februar 2020 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. ihren Angestellten zu verschiedenen Treffen sowie telefonischen und schriftlichen Kontaktaufnahmen, um u.a. eine zivilrechtliche Einigung zu finden.