3.3. Die Privatklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen sei (Anschlussberufungserklärung S. 2 ff.; Berufungsantwort S. 2 ff.). 3.4. Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Nötigungen auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Eingabe vom 27. Oktober 2022). - 11 -