Überdies sei seine Verhaltensforderung, nämlich die Forderung eines Gesprächs mit der Privatklägerin um eine gemeinsame Lösung zu finden resp. einen Lösungsvorschlag abseits des strukturierten Prozesses zu erhalten, ein legitimer Zweck, womit es an einer positiven Begründung der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehle (Berufungsbegründung S. 12 f.). Der Beschuldigte sei demnach mangels Nachweisbarkeit und mangels positiver Begründung der Rechtswidrigkeit nicht strafbar und folglich vollumfänglich unter Kostenund Entschädigungsfolgen freizusprechen (Berufungsbegründung S. 13; vgl. zum Ganzen Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f. mit Verweis auf die Plädoyernotizen).