vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 7 f.). Der Beschuldiget habe aber in diesem Schreiben nie mit Gewalt oder dergleichen gedroht und er habe auch nie angedroht oder in Aussicht gestellt, dass er Kundendaten der Privatklägerin veröffentlichen werde. Er habe lediglich in Aussicht gestellt, sämtliche vorhandenen Beweismittel der Täterschaft auf allen sozialen Medien zu verbreiten und die anderen Geschädigten persönlich zu kontaktieren, was als Zweck nicht rechtswidrig sei (Berufungsbegründung S. 11 f.). Überdies sei seine Verhaltensforderung, nämlich die Forderung eines Gesprächs mit der Privatklägerin um eine gemeinsame Lösung zu finden resp.