vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 9 f.). Die Kontaktnotizen über die Gespräche mit E. vom 13. März 2018 und I. vom 12. August 2019, beide Mitarbeiter der A., würden den Beschuldigten am meisten belasten, wobei die fraglichen Personen nicht unter vorgängiger Belehrung zur Sache befragt worden seien (Berufungsbegründung S. 9). Das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 11. Februar 2020 sei grundsätzlich nach wie vor unbestritten (Berufungsbegründung S. 10; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 7 f.).