3.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hauptsächlich auf die Kontaktnotizen der Privatklägerin und auf selektive Aussagen von D. abstütze. Dabei sei unklar, wer die Kontaktnotizen jeweils erstellt habe, wie zeitnah dies effektiv geschehen und ob der exakte Wortlaut vermerkt worden sei (Berufungsbegründung S. 5 ff.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 9 f.).