In der Folge habe er verschiedenen Mitarbeitenden der Privatklägerin gegenüber, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, mehrfach ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, sollte sie ihm nicht innert Frist einen Lösungsvorschlag unterbreiten, ihm Schadenersatz bzw. eine Entschädigung leisten oder ihm Schweigegeld bezahlen. Diese Äusserungen seien mündlich, per Telefon sowie schriftlich erfolgt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4 S. 13 f.). - 10 -