Sie führte zum angeklagten Sachverhalt aus, der Beschuldigte habe – nachdem er Opfer eines Diebstahls aus der Safeanlage der Niederlassung Q. der A. (nachfolgend: A.) geworden sei – mit der Privatklägerin keine zivilrechtliche Einigung finden können. In der Folge habe er verschiedenen Mitarbeitenden der Privatklägerin gegenüber, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, mehrfach ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, sollte sie ihm nicht innert Frist einen Lösungsvorschlag unterbreiten, ihm Schadenersatz bzw. eine Entschädigung leisten oder ihm Schweigegeld bezahlen.