3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Kontaktnotizen der Privatklägerin und der Aussagen von D. (Mitglied der Bankleitung der A., Niederlassung Q.) als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Sie führte zum angeklagten Sachverhalt aus, der Beschuldigte habe – nachdem er Opfer eines Diebstahls aus der Safeanlage der Niederlassung Q. der A. (nachfolgend: A.) geworden sei – mit der Privatklägerin keine zivilrechtliche Einigung finden können.