In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens handeln, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen zu wollen (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).