Da die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung strafbar sein kann, bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten positiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten -9-