1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Anpassung der Entschädigungshöhe zu ihren Gunsten. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollständig angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).