3.6. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 mit, dass er keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung stelle. 3.7. Am 21. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.8. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 mit, dass sie auf die Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht verzichte. 3.9. Mit Eingabe vom 18. November 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er einstweilen auf eine schriftliche Antwort zur Anschlussberufungsbegründung der Privatklägerin verzichte.