3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten vor zweiter Instanz zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin im Verfahren vor zweiter Instanz eine ermessensweise festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen.» -7- 3.4. Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. August 2022 ein mündliches Verfahren verlangt hatte, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. August 2022 ein solches an. 3.5. Mit Eingabe vom 22. September 2022 begründete die Privatklägerin ihre Anschlussberufung.