2. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Januar 2022 sei insofern aufzuheben, als dass die Anträge der Privatklägerin nicht vollumfänglich gutgeheissen wurden und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'723.70 zu bezahlen. Eventualiter sei die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Januar 2022 wie folgt zu bestätigen: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'302.00 zu bezahlen.