«1. Es seien die Vorakten (ST.2021.40, StA-Nr. STA6 ST.2020.709) beizuziehen. 2. Es sei Rechtsanwalt O., Advokatur P. AG, [Adresse], als Zeuge zu befragen. 3. Weitere Beweisanträge bleiben vorbehalten.» 3.2. Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Privatklägerin erhob am 25. August 2022 Anschlussberufung und beantragte: «1. Die Dispositivziffern 1-5 sowie 7 und 8 des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Januar 2022 seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.